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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 6 VwVfG - Auswahl der Behörde 

§ 6 VwVfG - Auswahl der Behörde

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil I (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit)
      Abschnitt 2 (Amtshilfe)

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.



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