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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 54 VwVfG - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags 

§ 54 VwVfG - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil IV (Öffentlich-rechtlicher Vertrag)

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.



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