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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 42 VwVfG - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt 

§ 42 VwVfG - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil III (Verwaltungsakt)

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.



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