JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 40 VwVfG - Ermessen
Teil III (Verwaltungsakt)
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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