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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 40 VwVfG - Ermessen 

§ 40 VwVfG - Ermessen

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil III (Verwaltungsakt)

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
    • Teil I (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation)
    • § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Urteile: Schlagworte

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