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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 30 VwVfG - Geheimhaltung 

§ 30 VwVfG - Geheimhaltung

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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