JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 30 VwVfG - Geheimhaltung
Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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