JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 28 VwVfG - Anhörung Beteiligter
Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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