JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 22 VwVfG - Beginn des Verfahrens
Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
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