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JuraForum.deGesetzeVwVfG§ 20 VwVfG - Ausgeschlossene Personen 

§ 20 VwVfG - Ausgeschlossene Personen

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
    • Teil I (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit)
      • Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation)
    • § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
    • Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)
  • § 21 Besorgnis der Befangenheit
    • Teil III (Verwaltungsakt)
  • § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
    • Teil V (Besondere Verfahrensarten)
  • § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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