JuraForum.de > Gesetze > VwVfG > § 2 VwVfG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Teil I (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit)
Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation)
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
(3) Für die Tätigkeit
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
Fußnoten:
Zu § 2: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 14. 8. 2009 (BGBl I S. 2827).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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