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§ 10 VwVfG - Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Verwaltungsverfahrensgesetz

   Teil II (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren)

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.



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