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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 98 VwGO - Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Beweisaufnahme 

§ 98 VwGO - Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Beweisaufnahme

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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