JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 98 VwGO - Anwendung der Zivilprozessordnung auf die Beweisaufnahme
Teil II (Verfahren)
9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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