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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 94 VwGO - Aussetzung der Verhandlung 

§ 94 VwGO - Aussetzung der Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.


Fußnoten:


Zu § 94: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626) und 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987).



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