JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 93 VwGO - Verbindung und Trennung von Verfahren
Teil II (Verfahren)
9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
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