JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 88 VwGO - Bindung des Gerichts
Teil II (Verfahren)
9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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