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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 88 VwGO - Bindung des Gerichts 

§ 88 VwGO - Bindung des Gerichts

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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