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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 87a VwGO - Entscheidung durch den Vorsitzenden 

§ 87a VwGO - Entscheidung durch den Vorsitzenden

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst an Stelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser an Stelle des Vorsitzenden.


Fußnoten:


Zu § 87a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
    • Teil II (Verfahren)
      • 9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
    • § 100 Einsichtnahme der Beteiligten in Akten
    • Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      • 13. Abschnitt (Revision)
    • § 141 Anzuwendende Vorschriften

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