JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 87a VwGO - Entscheidung durch den Vorsitzenden
Teil II (Verfahren)
9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst an Stelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser an Stelle des Vorsitzenden.
Fußnoten:
Zu § 87a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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