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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 84 VwGO - Gerichtsbescheid 

§ 84 VwGO - Gerichtsbescheid

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.


Fußnoten:


Zu § 84: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626) und 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987).



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