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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 83 VwGO - Sachliche und örtliche Zuständigkeit 

§ 83 VwGO - Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.



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