JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 81 VwGO - Klageerhebung
Teil II (Verfahren)
9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Fußnoten:
Zu § 81: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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