JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 80b VwGO - Ende der aufschiebenden Wirkung
Teil II (Verfahren)
8. Abschnitt (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen)
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und § 80a gelten entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 80b: Eingefügt durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 80b VwGO - Ende der aufschiebenden Wirkung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum