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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 80a VwGO - Rechtsbehelf eines Dritten 

§ 80a VwGO - Rechtsbehelf eines Dritten

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      8. Abschnitt (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gerichtskostengesetz (GKG)
    • Abschnitt 7 (Wertvorschriften)
      • Unterabschnitt 2 (Besondere Wertvorschriften)
    • § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
    • Teil II (Verfahren)
      • 8. Abschnitt (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen)
    • § 80 Aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung
    • § 80b Ende der aufschiebenden Wirkung
      • 10. Abschnitt (Urteile und andere Entscheidungen)
    • § 122 Beschlüsse
      • 11. Abschnitt (Einstweilige Anordnung)
    • § 123 Verfahren bei einstweiligen Anordnungen
    • Teil III (Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens)
      • 14. Abschnitt (Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge)
    • § 146 Zulässigkeit, Begründung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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