JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 80a VwGO - Rechtsbehelf eines Dritten
Teil II (Verfahren)
8. Abschnitt (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen)
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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