JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 79 VwGO - Gegenstand der Anfechtungsklage
Teil II (Verfahren)
8. Abschnitt (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen)
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 79: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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