JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 71 VwGO - Anhörung des Betroffenen
Teil II (Verfahren)
8. Abschnitt (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen)
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
Fußnoten:
Zu § 71: Neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).
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