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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 71 VwGO - Anhörung des Betroffenen 

§ 71 VwGO - Anhörung des Betroffenen

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      8. Abschnitt (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen)

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.


Fußnoten:


Zu § 71: Neugefasst durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).



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