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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 70 VwGO - Widerspruchsfrist 

§ 70 VwGO - Widerspruchsfrist

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      8. Abschnitt (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen)

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.



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