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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 66 VwGO - Rechte des Beigeladenen 

§ 66 VwGO - Rechte des Beigeladenen

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      7. Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
    • Teil I (Gerichtsverfassung)
      • 6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit)
    • § 47 Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Normenkontrollverfahren

Urteile: Schlagworte

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