JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 66 VwGO - Rechte des Beigeladenen
Teil II (Verfahren)
7. Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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