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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 62 VwGO - Prozessfähigkeit 

§ 62 VwGO - Prozessfähigkeit

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      7. Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 62: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).



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