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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 60 VwGO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 

§ 60 VwGO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II (Verfahren)
      7. Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.


Fußnoten:


Zu § 60: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
    • Teil II (Verfahren)
      • 7. Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
    • § 58 Rechtsbehelfsbelehrung
    • § 65 Beiladung, notwendige Beiladung
      • 8. Abschnitt (Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen)
    • § 70 Widerspruchsfrist
      • 9. Abschnitt (Verfahren im ersten Rechtszug)
    • § 82 Inhalt der Klage

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