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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 53 VwGO - Bestimmung des zuständigen Gerichts 

§ 53 VwGO - Bestimmung des zuständigen Gerichts

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit)

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächst höhere Gericht bestimmt,

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.



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