JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 45 VwGO - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Teil I (Gerichtsverfassung)
6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit)
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht.
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