JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 44a VwGO - Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen
Teil I (Gerichtsverfassung)
6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit)
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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