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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 44a VwGO - Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen 

§ 44a VwGO - Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit)

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.



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