JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 44 VwGO - Mehrere Klagebegehren
Teil I (Gerichtsverfassung)
6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit)
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
© "§ 44 VwGO - Mehrere Klagebegehren" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum