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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 44 VwGO - Mehrere Klagebegehren 

§ 44 VwGO - Mehrere Klagebegehren

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit)

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.



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