JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 4 VwGO - Präsidium; Geschäftsverteilung
Teil I (Gerichtsverfassung)
1. Abschnitt (Gerichte)
Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.
Fußnoten:
Zu § 4: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987).
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