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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 4 VwGO - Präsidium; Geschäftsverteilung 

§ 4 VwGO - Präsidium; Geschäftsverteilung

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      1. Abschnitt (Gerichte)

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.


Fußnoten:


Zu § 4: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987).



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