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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 39 VwGO - Keine Übertragung von Verwaltungsgeschäften 

§ 39 VwGO - Keine Übertragung von Verwaltungsgeschäften

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      5. Abschnitt (Gerichtsverwaltung)

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.



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