JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 39 VwGO - Keine Übertragung von Verwaltungsgeschäften
Teil I (Gerichtsverfassung)
5. Abschnitt (Gerichtsverwaltung)
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
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