JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 38 VwGO - Dienstaufsicht
Teil I (Gerichtsverfassung)
5. Abschnitt (Gerichtsverwaltung)
(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
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