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§ 38 VwGO - Dienstaufsicht

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      5. Abschnitt (Gerichtsverwaltung)

(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.



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