JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 37 VwGO - Voraussetzungen für die Bestellung
Teil I (Gerichtsverfassung)
4. Abschnitt (Vertreter des öffentlichen Interesses)
(1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.
Fußnoten:
Zu § 37: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510).
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