JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 36 VwGO - Vertreter des öffentlichen Interesses
Teil I (Gerichtsverfassung)
4. Abschnitt (Vertreter des öffentlichen Interesses)
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.
(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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