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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 34 VwGO - Ehrenamtliche Richter bei dem Oberverwaltungsgericht 

§ 34 VwGO - Ehrenamtliche Richter bei dem Oberverwaltungsgericht

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      3. Abschnitt (Ehrenamtliche Richter)

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, dass bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.



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