JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 34 VwGO - Ehrenamtliche Richter bei dem Oberverwaltungsgericht
Teil I (Gerichtsverfassung)
3. Abschnitt (Ehrenamtliche Richter)
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, dass bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
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