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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 27 VwGO - Zahl der ehrenamtlichen Richter 

§ 27 VwGO - Zahl der ehrenamtlichen Richter

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      3. Abschnitt (Ehrenamtliche Richter)

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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