JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 27 VwGO - Zahl der ehrenamtlichen Richter
Teil I (Gerichtsverfassung)
3. Abschnitt (Ehrenamtliche Richter)
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 27 VwGO - Zahl der ehrenamtlichen Richter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum