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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 27 VwGO 

Stand: 19.04.2013

§ 27 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      3. Abschnitt (Ehrenamtliche Richter)

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.


Weitere Vorschriften um § 27 VwGO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 27 VwGO:

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