JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 27 VwGO
Teil I (Gerichtsverfassung)
3. Abschnitt (Ehrenamtliche Richter)
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 27 VwGO:
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