( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeVwGO§ 20 VwGO - Voraussetzungen für das Richteramt 

§ 20 VwGO - Voraussetzungen für das Richteramt

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      3. Abschnitt (Ehrenamtliche Richter)

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.


Fußnoten:


Zu § 20: Geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/vwgo/20-voraussetzungen-fuer-das-richteramt

© "§ 20 VwGO - Voraussetzungen für das Richteramt" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN