JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 20 VwGO - Voraussetzungen für das Richteramt
Teil I (Gerichtsverfassung)
3. Abschnitt (Ehrenamtliche Richter)
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Fußnoten:
Zu § 20: Geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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