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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 193 VwGO - Zuständigkeit bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts innerhalb des Landes 

§ 193 VwGO - Zuständigkeit bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts innerhalb des Landes

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.



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