( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeVwGO§ 187 VwGO - Übertragung von Aufgaben durch die Länder 

§ 187 VwGO - Übertragung von Aufgaben durch die Länder

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.

(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.


Fußnoten:


Zu § 187: Geändert durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1626).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/vwgo/187-uebertragung-von-aufgaben-durch-die-laender

© "§ 187 VwGO - Übertragung von Aufgaben durch die Länder" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN