JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 186 VwGO - Ehrenamtliche Richter in Stadtstaaten
Teil V (Schluss- und Übergangsbestimmungen)
§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, dass in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 186: Geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).
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