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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 185 VwGO 

Stand: 20.05.2013

§ 185 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V (Schluß- und Übergangsbestimmungen)

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke.

(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.


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