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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 183 VwGO - Nichtigkeit von Landesrecht 

§ 183 VwGO - Nichtigkeit von Landesrecht

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil V (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
    • Teil I (Gerichtsverfassung)
      • 6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit)
    • § 47 Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in Normenkontrollverfahren

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