JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 173 VwGO - Anwendbare Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes/der Zivilprozessordnung
Teil V (Schluss- und Übergangsbestimmungen)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Fußnoten:
Zu § 173: Geändert durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3224) und 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302) (3. 12. 2011).
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