JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 17 VwGO
Teil I (Gerichtsverfassung)
2. Abschnitt (Richter)
Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 VwGO:
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