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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 17 VwGO 

Stand: 20.05.2013

§ 17 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil I (Gerichtsverfassung)
      2. Abschnitt (Richter)

Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.


Weitere Vorschriften um § 17 VwGO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 VwGO:

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