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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 168 VwGO - Vollstreckbarkeit 

§ 168 VwGO - Vollstreckbarkeit

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
      17. Abschnitt (Vollstreckung)

(1) Vollstreckt wird

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.


Fußnoten:


Zu § 168: Geändert durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3224).



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