JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 167 VwGO - Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung; Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
17. Abschnitt (Vollstreckung)
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
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