JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 165 VwGO - Anfechtung der Festsetzung
Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
16. Abschnitt (Kosten)
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
© "§ 165 VwGO - Anfechtung der Festsetzung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum