JuraForum.de > Gesetze > VwGO > § 164 VwGO - Festsetzung des Erstattungsbetrags
Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
16. Abschnitt (Kosten)
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
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