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JuraForum.deGesetzeVwGO§ 164 VwGO - Festsetzung des Erstattungsbetrags 

§ 164 VwGO - Festsetzung des Erstattungsbetrags

Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV (Kosten und Vollstreckung)
      16. Abschnitt (Kosten)

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.



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